Rechtsprechung
   FG Hessen, 25.05.2010 - 6 K 1173/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,20016
FG Hessen, 25.05.2010 - 6 K 1173/07 (https://dejure.org/2010,20016)
FG Hessen, Entscheidung vom 25.05.2010 - 6 K 1173/07 (https://dejure.org/2010,20016)
FG Hessen, Entscheidung vom 25. Mai 2010 - 6 K 1173/07 (https://dejure.org/2010,20016)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,20016) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG, § 3a Abs 4 Nr 3 UStG, § 3a Abs 3 UStG, § 3 Abs 9 UStG, § 42 AO
    Ort der sonstigen Leistung - Beteiligte eines umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches - Kein Gestaltungsmissbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen bei Zwischenschaltung einer ausländischen, vertraglich als Subunternehmerin auftretenden Abrechnungsgesellschaft; Unternehmer; Leistung; Abrechnung; Ausländische Gesellschaft; Subunternehmer; Leistungsaustausch; Scheingeschäft; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen bei Zwischenschaltung einer ausländischen, vertraglich als Subunternehmerin auftretenden Abrechnungsgesellschaft.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umsatzsteuerrechtlicher Ort der Leistungserbringung eines inländischen Systemsoftwareentwicklers bei Erbringung der Leistung an eine Schweizer Gesellschaft; Beteiligte eines umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen und ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Hessen, 25.05.2010 - 6 K 1173/07
    Ob und aus welchem Grund der im eigenen Namen Auftretende dabei im Innenverhältnis für fremde Rechnung handelt, ist grundsätzlich unbeachtlich (BFH vom 31.01.2002 - V B 108/01, BStBl. II 2004, 622; Husmann in Rau / Dürrwächter / Flick / Geist, UStG-Kommentar, Stand 8/2006, § 1 Rn. 155).

    Danach kann auch ein vorgeschobener, aber erkennbar im eigenen Namen nach außen auftretender "Strohmann" als den Umsatz ausführender Unternehmer anzusehen sein (BFH vom 09.11.1999 - V B 16/99, BFH/NV 2000, 611; BFH vom 31.01.2002 - V B 108/01, BStBl. II 2004, 622; Klenk in Sölch / Ringleb, UStG-Kommentar Stand 9/2007, § 2 Rn. 225; Husmann in Rau / Dürrwächter / Flick / Geist, UStG-Kommentar, Stand 8/2006, § 1 Rn. 157).

    Das vorgeschobene "Strohmanngeschäft" ist allerdings unbeachtlich, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann i.S.v. § 117 BGB nur zum Schein (d.h. bei in Wirklichkeit gewolltem Eintritt der Rechtsfolgen gegenüber dem Hintermann) abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen musste, dass der Strohmann keine eigene (gegebenenfalls auch durch Einschaltung von Subunternehmern zu erfüllende) Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und insoweit auch keine eigenen Leistungen versteuern wollte (BFH vom 31.01.2002 - V B 108/01, BStBl. II 2004, 622 unter II. 4. c.).

  • BFH, 28.01.1999 - V R 4/98

    Strohmann als Unternehmer

    Auszug aus FG Hessen, 25.05.2010 - 6 K 1173/07
    Allgemein ist in der Regel jedoch derjenige als Leistender i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (BFH vom 28.01.1999, V R 4/98, BStBl. II 1999, 628).
  • BFH, 16.03.1995 - V R 128/92

    1. Zivilrechtliche Rechtsbeziehungen bei Reiseleistungen grundsätzlich auch für

    Auszug aus FG Hessen, 25.05.2010 - 6 K 1173/07
    20 1. Wer Beteiligter eines Leistungsaustauschs i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, richtet sich grundsätzlich nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen (BFH vom 16.03.1995, V R 128/92, BStBl. II 1995, 651; BFH vom 09.03.1995, V R 102/89, BStBl. II 1995, 564; BFH vom 07.05.1987, V R 56/79, BStBl. II 1987, 582).
  • BFH, 28.11.1990 - V R 31/85

    Zur Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei einer im Rahmen eines

    Auszug aus FG Hessen, 25.05.2010 - 6 K 1173/07
    Da die Begriffe der "Lieferung" oder "sonstigen Leistung" allerdings an tatsächliche Vorgänge anknüpfen, kann die Person des leistenden Unternehmers im Einzelfall auch abweichend von den Ergebnissen des Zivilrechts zu bestimmen sein (BFH vom 28.11.1990, V R 31/85, BStBl. II 1991, 381).
  • BFH, 09.03.1995 - V R 102/89

    1. Auswechslung des Sicherungsgebers vor der Verwertung des Sicherungsguts - 2.

    Auszug aus FG Hessen, 25.05.2010 - 6 K 1173/07
    20 1. Wer Beteiligter eines Leistungsaustauschs i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, richtet sich grundsätzlich nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen (BFH vom 16.03.1995, V R 128/92, BStBl. II 1995, 651; BFH vom 09.03.1995, V R 102/89, BStBl. II 1995, 564; BFH vom 07.05.1987, V R 56/79, BStBl. II 1987, 582).
  • BFH, 09.11.1999 - V B 16/99

    Leistungsbeziehungen bei Einschaltung von sog. "Hintermännern"

    Auszug aus FG Hessen, 25.05.2010 - 6 K 1173/07
    Danach kann auch ein vorgeschobener, aber erkennbar im eigenen Namen nach außen auftretender "Strohmann" als den Umsatz ausführender Unternehmer anzusehen sein (BFH vom 09.11.1999 - V B 16/99, BFH/NV 2000, 611; BFH vom 31.01.2002 - V B 108/01, BStBl. II 2004, 622; Klenk in Sölch / Ringleb, UStG-Kommentar Stand 9/2007, § 2 Rn. 225; Husmann in Rau / Dürrwächter / Flick / Geist, UStG-Kommentar, Stand 8/2006, § 1 Rn. 157).
  • BFH, 07.05.1987 - V R 56/79

    Entgeltliche Leistung - Getränkelieferung - Leergut - Wiederbeschaffungskosten -

    Auszug aus FG Hessen, 25.05.2010 - 6 K 1173/07
    20 1. Wer Beteiligter eines Leistungsaustauschs i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, richtet sich grundsätzlich nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen (BFH vom 16.03.1995, V R 128/92, BStBl. II 1995, 651; BFH vom 09.03.1995, V R 102/89, BStBl. II 1995, 564; BFH vom 07.05.1987, V R 56/79, BStBl. II 1987, 582).
  • BFH, 01.12.1982 - I R 43/79

    Basisgesellschaft - Gestaltungsmißbrauch - Geschäftsleitung im Inland

    Auszug aus FG Hessen, 25.05.2010 - 6 K 1173/07
    Der Eintritt der Rechtsfolgen des § 42 AO setzt dabei stets voraus, dass die missbräuchliche Gestaltung zu einer Steuerminderung führt (BFH vom 01.12.1982 - I R 43/79, BStBl. II 1985, 2 unter II. 2. a.).
  • FG Baden-Württemberg, 21.05.2012 - 9 K 1280/11

    Keine Steuerbarkeit von Software-Entwicklungsleistungen bei zivilrechtlich

    Die Beweislast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts trägt im Streitfall der Beklagte, da er hieraus die Steuerbarkeit, d.h. ein steuererhöhendes Tatbestandsmerkmal ableitet (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25. Mai 2010 - 6 K 1173/07, EFG 2011, 182).

    Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es liege eine maßgebliche Abweichung zum Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25. Mai 2010 (Az. 6 K 1173/07, EFG 2011, 182) darin, dass die Klägerin die Verträge zwischen W und M nicht vorgelegt habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

    Die Umsatzsteuerschuld entsteht auch bei Anerkennung der Gestaltung im Inland in gleicher Höhe für die Leistung der Managementgesellschaften an Z (§ 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3, § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG; vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Juli 2011 - 14 K 300/08, EFG 2012, 755 unter II.3 selbst bei Nichtabführung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25. Mai 2010 - 6 K 1173/07, EFG 2011, 182).

  • FG Hessen, 22.01.2019 - 6 K 812/18

    § 2 Abs. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Haubergordnung für den Dillkreis, § 41 AO

    Unbeachtlich ist dabei, ob der Beteiligte des Leistungsaustauschs selbst über die erforderlichen Personal- und Sachmittel verfügt, um die zivilrechtlich geschuldeten Leistungen aus eigener Kraft zu erbringen, sofern er jedenfalls in der Lage ist, seinen Verpflichtungen z.B. durch Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB nachzukommen (z.B. Hessisches FG vom 25.05.2010 - 6 K 1173/07, EFG 2011, 182 [FG Düsseldorf 22.04.2010 - 8 K 95/09 Verk] - rechtskräftig).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht